der Gerhard-Most-Musikschule Alfeld e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen
„Gerhard-Most-Musikschule Alfeld (Leine) e.V.“ und ist unter dieser Bezeichnung
am 10.7.1978 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Alfeld (Leine) eingetragen
worden.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Alfeld (Leine).
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Hinblick auf musikalische Kinder-, Jugend- und Laienbildung.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
– Früherziehung und musikalische Grundausbildung,
– Ausbildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen für das Laien- und Liebhabermusizieren durch Einzel- oder Gruppenunterricht sowie Ensemblearbeit,
– Begabtenförderung und vorbereitende berufliche Ausbildung nach dem Strukturplan und den Lehrplänen des Verbandes der Musikschulen (VdM),
– Schülervorspiele, Auftritte und Mitgestaltung des musikalischen Lebens der Stadt Alfeld (Leine) sowie Gemeinden im Einzugsgebiet.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.
2. Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Ausschluss
b) Austritt
c) Tod bei natürlichen Personen
d) Auflösung bei juristischen Personen.
4. Der Austritt ist dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist erklärt werden.
5. Ein Ausschluss ist nur durch Beschluss des gesamten Vorstandes mit Dreiviertel-Mehrheit möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit Dreiviertel-Mehrheit über den Ausschluss entscheidet.
6. Personen, die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
7. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
8. Voraussetzung für die Teilnahme an dem Unterricht in der Musikschule des Vereins ist die persönliche oder die Mitgliedschaft eines Erziehungs- oder Sorgeberechtigten im Verein.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des
Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederersammlung besteht aus den
Vereinsmitgliedern
2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) die Wahl des Vorstandes
b) Wahl von Ehrenmitgliedern
c) Entgegennahme des Jahresberichtes
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Beschluss von Satzungsänderungen, Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, und zwar zu
Beginn des Geschäftsjahres, einzuberufen. Weitere Sitzungen können bei Bedarf
und müssen auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einberufen werden. Die
Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und soll den
Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Versammlung zugehen.
4. Der Vorsitzende stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung
auf, lädt zu dieser ein und leitet die Sitzung.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der erschienenen Mitglieder gefasst; bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, auf
Antrag schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-
Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
7. Die Auflösung des Vereins kann nur von mehr als der Hälfte der
Mitglieder mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden. Erscheinen zu dieser
Versammlung weniger als die Hälfte der Mitglieder, entscheidet in einer zweiten
im Abstand von 14 Tagen durchzuführenden Mitgliederversammlung die
Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
8. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht
versehenen Vertreter in der dazu einberufenen Mitgliederversammlung ausgeübt
werden. Mehrere Bevollmächtigungen sind unzulässig.
9. Die Beschlüsse werden vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
beurkundet. Das Protokoll wird in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen.
Erfolgt kein Einspruch, so gilt es als genehmigt.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 7 Personen (1. Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister, Schriftführer, 3 Beisitzer). Ihr Amt endet mit Amtsniederlegung oder Bestellung neuer Vorstandsmitglieder. Je ein Vertreter der Stadt Alfeld (Leine) und des Landkreises Hildesheim gehören zusätzlich dem Vorstand mit beratender Stimme an.
- Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Schatzmeister oder der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer jeweils gemeinsam.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereins Vermögens.
- Der Vorstand beschließt auch über die Anstellung und Entlassung der Angestellten des Vereins einschließlich des Leiters der Musikschule. Personelle Entscheidungen über Lehrkräfte sind im Einvernehmen mit dem Leiter der Musikschule zu treffen. Bei Teilbeschäftigten Lehrkräften entscheidet der Leiter mit Zustimmung des Vorsitzenden.
- Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Auslagen und Reisekosten werden ersetzt. Die Erstattung von Reisekosten erfolgt nach den geltenden Sätzen des Bundesreisekostengesetzes Gruppe C.
- In alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge ist die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
- Der Vorsitzende ruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf ein oder, wenn es mindestens 2 Vorstandsmitglieder verlangen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und soll den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Sitzung zugehen. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen. § 6 Abs. 5 und 9 gelten entsprechend.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.
§ 8 Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat für künstlerische und pädagogische Fragen berufen. Dieser hat nur beratende Aufgaben. Der Leiter der Musikschule gehört dem Beirat kraft Amtes an. Die Zusammensetzung des Beirates wird der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Alfeld (Leine) und den Landkreis Hildesheim zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.